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   BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 3 Z 74/88   

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BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 3 Z 74/88 (https://dejure.org/1988,3595)
BayObLG, Entscheidung vom 20.10.1988 - BReg. 3 Z 74/88 (https://dejure.org/1988,3595)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Oktober 1988 - BReg. 3 Z 74/88 (https://dejure.org/1988,3595)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 79
  • BayObLGZ 1988, 319
  • WuM 1989, 47
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 11.09.1987 - 24 W 3293/87

    Geschäftswert; Wohnungseigentümer; Wohnungseigentum; Sondereigentümer; Berechnung

    Auszug aus BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 3 Z 74/88
    »Im Fall der Anfechtung von Beschlüssen großer Wohnungseigentümergemeinschaften ist es nicht möglich, den Geschäftswert allgemein auf das Fünffache des wirtschaftlichen Eigeninteresses des AntrSt. zu begrenzen (gegen KG, NJW-RR 1988, 14 = WuM 1988, 103 [hier: I (152) 133 e]).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, daß der Geschäftswert in Ausnahmefällen auf einen angemessenen Betrag zu ermäßigen sei, wenn die Kostenbelastung den Zugang zu den Gerichten zu verhindern drohe (WuM 1989, S. 47), könne ebenfalls nicht gefolgt werden, weil sie im Wortlaut des § 48 Abs. 2 WEG keine Stütze finde und außerdem das Kostenrisiko für den Anfechtenden unübersehbar mache.
  • BayObLG, 02.04.1992 - 2Z BR 4/92

    Rechtsschutzbedürfnis bei Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses aufgrund eines

    Der Geschäftswert ist daher auf einen Betrag zu ermäßigen, der das Interesse aller Beteiligten zwar nicht voll, aber doch angemessen berücksichtigt (BayObLGZ 1988, 319).
  • BayObLG, 11.03.1998 - 3Z BR 461/97

    Festsetzung eines Geschäftswerts nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG

    Wird - wie hier - ein Eigentümerbeschluß über eine konkrete Maßnahme angefochten, so ist deren Wert grundsätzlich in voller Höhe anzusetzen (vgl. BayObLGZ 1988, 319/324 f.; 1993, 119/121 m.w.N.; Palandt/Bassenge BGB 57.Aufl. § 48 WEG Rn. 13).

    Diese ist als konkrete Einzelbeanstandung grundsätzlich in voller Höhe anzusetzen (BayObLGZ 1988, 319/325).

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